Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 16g

§ 16g – Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit

(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. (2) Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a, § 16f oder § 16k bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend. (3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.

Kurz erklärt

  • Wenn die Hilfebedürftigkeit einer erwerbsfähigen Person während einer Eingliederungsmaßnahme wegfällt, kann die Förderung fortgesetzt werden, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist und ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme wahrscheinlich ist.
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können bis zu sechs Monate nach Beginn einer Beschäftigung gewährt werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit aufgrund des Einkommens weggefallen ist.
  • Während der Förderperiode gelten bestimmte Regelungen (§ 15) weiterhin.
  • Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung kann während der gesamten Förderdauer angeboten werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.
  • Die Regelungen beziehen sich auf verschiedene Paragraphen des Dritten Buches.